3.2.1 Für eine steuerrechtlich massgebliche Trennung müssen gemäss Bundesgericht kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: eigene Wohnsitze der Ehegatten i.S.v. Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt (BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).