I. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 1. April 2025 aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig hat sie ihn auf die Beweislastverteilung aufmerksam gemacht und auf die Folgen der Beweislosigkeit hingewiesen. Mit Schreiben vom 17. April 2024 (recte: 2025) hat der Rekurrent diverse Unterlagen eingereicht. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -3- Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: