F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Gebrauch gemacht. Zum Trennungszeitpunkt führt er aus, dass er und seine Noch-Ehefrau in der Zeit zwischen Februar 2022 und Juli 2022 abwechslungsweise nicht im gemeinsamen Haus wohnhaft gewesen seien. Sodann habe er den Umfang seiner Unterhaltszahlungen umfassend belegt. Er habe keinen Einfluss darauf, in welchem Umfang seine Noch-Ehefrau seine Unterhaltsleistungen deklariere. G. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 28. Oktober 2024 über den Richterwechsel informiert.