In Bezug auf den Eigenmietwert sei dem Rekurrenten insofern zuzustimmen, als dass der Noch-Ehefrau bis zur Trennung 50 % des Eigenmietwerts zuzurechnen sei. Für die Zeit nach der Trennung habe der Rekurrent den Eigenmietwert zu 100 % zu versteuern, da die unentgeltliche Überlassung des Eigentumsanteils durch die Noch-Ehefrau steuerbaren Unterhalt zu Gunsten des Rekurrenten darstelle.