-2- E. Die Steuerverwaltung hat sich am 8. Oktober 2024 vernehmen lassen und beantragt die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf den Kinderabzug habe, da er bereits die Kinderalimente zum Abzug bringen könne. Folglich habe er auch keinen Anspruch auf den Kinder- Haushaltsabzug und den Versicherungsabzug für die Kinder. Betreffend Unterhaltsabzug bringt die Steuerverwaltung zunächst vor, dass die Trennung erst per Juli 2022 erfolgt sei, womit Unterhaltszahlungen erst ab diesem Zeitpunkt abziehbar seien.