C. Am 19. März 2024 erhob der Rekurrent gegen die Veranlagungsverfügungen Einsprache (pag. 199-196). Die Steuerverwaltung liess dem Rekurrenten am 13. Mai 2024 (pag. 203-200), 21. Mai 2024 (pag. 208-204) sowie am 29. Mai 2024 (pag. 213-209) jeweils einen (leicht angepassten) Vorabruck zum Einspracheentscheid zugehen. Bei jedem Versand gab die Steuerverwaltung dem Rekurrenten erneut Gelegenheit zu Gegenbemerkungen. Davon machte der Rekurrent Gebrauch und nahm mit Schreiben vom 20. Juni 2024 zum Vorabdruck vom 29. Mai 2024 Stellung (pag. 232-228). Gleichentags erfolgte gegenüber der Steuerverwaltung die Mandatsanzeige durch Rechtsanwalt C.___