B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. März 2024 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen von CHF ________ bei den kantonalen Steuern und von CHF ________ bei der direkten Bundessteuer veranlagt (pag. 89-80).