100 24 341 200 24 254 Gemeinde: M.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 19.6.2025 JCU/JGU/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 17. Juni 2025 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichter Lüthi und Steiner sowie Gurtner als Gerichtsschreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ist mit B.________ (Noch-Ehefrau) verheiratet, wobei sich die Ehegatten im Jahr 2022 getrennt haben. Die beiden gemeinsamen Kinder (Jg. 2012 und Jg. 2014) stehen unter der gemeinsamen Obhut der Eltern (Ziff. 2 der Trennungsvereinbarung vom [Datum] 2022, Rekursbeilage 5; Ziff. 2 des Entscheids des Regionalgerichts vom [Datum] 2022, Akten der Steuerverwaltung, pag. 194-193). Der Rekurrent bezahlte seiner Noch-Ehefrau für sie selbst sowie die gemeinsamen Kinder im Jahr 2022 Unterhalt. B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. März 2024 wurde der Rekurrent von der Steuer- verwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen von CHF ________ bei den kantonalen Steuern und von CHF ________ bei der direkten Bun- dessteuer veranlagt (pag. 89-80). C. Am 19. März 2024 erhob der Rekurrent gegen die Veranlagungsverfügungen Einsprache (pag. 199-196). Die Steuerverwaltung liess dem Rekurrenten am 13. Mai 2024 (pag. 203-200), 21. Mai 2024 (pag. 208-204) sowie am 29. Mai 2024 (pag. 213-209) jeweils einen (leicht ange- passten) Vorabruck zum Einspracheentscheid zugehen. Bei jedem Versand gab die Steuerver- waltung dem Rekurrenten erneut Gelegenheit zu Gegenbemerkungen. Davon machte der Re- kurrent Gebrauch und nahm mit Schreiben vom 20. Juni 2024 zum Vorabdruck vom 29. Mai 2024 Stellung (pag. 232-228). Gleichentags erfolgte gegenüber der Steuerverwaltung die Man- datsanzeige durch Rechtsanwalt C.________ (pag. 235-233). Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten mit E-Mail vom 25. Juni 2024 mit, dass sie an ihrem Vorabdruck vom 29. Mai 2024 festhalte (pag. 244). Die Eröffnung des Einspracheentscheids erfolgte am 21. August 2024 (pag. 255-246). Dabei wurde das steuerbare Einkommen auf CHF ________ (Kanton) bzw. auf CHF ________ (Bund) bestimmt. D. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent am 16. September 2024 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) er- hoben. Er beantragt die Gewährung des Kinderabzugs, des Kinder-Haushaltsabzugs, des Un- terhaltsabzugs in geltend gemachtem Umfang sowie des Versicherungsabzugs pro Kind. Weiter verlangt er die Zuweisung der von ihm getragenen Hypothekarzinsen an ihn sowie die hälftige Aufteilung des Eigenmietwerts an ihn und seine Noch-Ehefrau. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 20. Juni 2024 (Rekursbeilage 1) bzw. auf dasjenige von Rechtsanwalt C.________ (Rekursbeilage 2). Betreffend Unterhaltszahlungen führt er zudem aus, dass er seit der Trennung im Februar 2022 durch direkte und indirekte Unterhaltszahlun- gen seine Noch-Ehefrau und die beiden Kinder finanziell im deklarierten Umfang unterstützt habe und dies belegen könne. -2- E. Die Steuerverwaltung hat sich am 8. Oktober 2024 vernehmen lassen und beantragt die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf den Kinderabzug habe, da er bereits die Kin- deralimente zum Abzug bringen könne. Folglich habe er auch keinen Anspruch auf den Kinder- Haushaltsabzug und den Versicherungsabzug für die Kinder. Betreffend Unterhaltsabzug bringt die Steuerverwaltung zunächst vor, dass die Trennung erst per Juli 2022 erfolgt sei, womit Un- terhaltszahlungen erst ab diesem Zeitpunkt abziehbar seien. Sodann könne aufgrund des Kor- respondenz- oder Kongruenzprinzips nur so viel Unterhalt abgezogen werden, wie die Noch- Ehefrau zu versteuern habe. Beim Hypothekarzins sei dem Rekurrenten fälschlicherweise der Anteil der Noch-Ehefrau für die Zeit der Trennung angerechnet worden, was nun im Rekursver- fahren aufzurechnen sei. In Bezug auf den Eigenmietwert sei dem Rekurrenten insofern zuzu- stimmen, als dass der Noch-Ehefrau bis zur Trennung 50 % des Eigenmietwerts zuzurechnen sei. Für die Zeit nach der Trennung habe der Rekurrent den Eigenmietwert zu 100 % zu ver- steuern, da die unentgeltliche Überlassung des Eigentumsanteils durch die Noch-Ehefrau steu- erbaren Unterhalt zu Gunsten des Rekurrenten darstelle. F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stel- lung zu nehmen. Davon hat er mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Gebrauch gemacht. Zum Trennungszeitpunkt führt er aus, dass er und seine Noch-Ehefrau in der Zeit zwischen Februar 2022 und Juli 2022 abwechslungsweise nicht im gemeinsamen Haus wohnhaft gewesen seien. Sodann habe er den Umfang seiner Unterhaltszahlungen umfassend belegt. Er habe keinen Einfluss darauf, in welchem Umfang seine Noch-Ehefrau seine Unterhaltsleistungen deklariere. G. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 28. Oktober 2024 über den Rich- terwechsel informiert. H. Am 4. März 2025 hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung aufgefordert, die fehlenden Akten betreffend die Liegenschaft des Rekurrenten und seiner Noch-Ehefrau ([Adresse] M.________), insbesondere die virtuelle Steuererklärung und die dazugehörigen Unterlagen, einzureichen. Dem ist die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 10. März 2025 nachgekommen. I. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 1. April 2025 aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig hat sie ihn auf die Beweislastverteilung aufmerksam ge- macht und auf die Folgen der Beweislosigkeit hingewiesen. Mit Schreiben vom 17. April 2024 (recte: 2025) hat der Rekurrent diverse Unterlagen eingereicht. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -3- Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensbesteuerung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu prüfen sind Anspruch und/oder Umfang folgender Positionen: Abzug für Ehegatten- und Kinderalimente, Kinderabzug, Kinder-Haushaltsabzug, Versicherungsabzug pro Kind, Abzug für Hypothekarzinsen sowie Aufteilung des Eigenmietwerts. Darauf ist nachfolgend einzeln einzugehen. 3. Abzug für Ehegatten- und Kinderalimente 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG werden von den steuer- baren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge- trennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut bzw. elterlicher Sorge stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Demgegenüber hat der Empfänger bzw. die Empfängerin die tatsächlich erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern (Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG und Art. 23 Bst. f DBG). Diese Systematik wird als Korrespondenz- oder Kongruenzprinzip bezeichnet und ist als -4- Gegenstück zur Abziehbarkeit beim Leistenden zu verstehen (vgl. BGE 149 II 19 E. 5.4; BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.3, mit Hinweisen). Hingegen sind Leistungen innerhalb einer intakten Familie aufgrund des Grundsatzes der Familienbesteuerung steuerlich grundsätz- lich unbeachtlich (Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 18 zu Art. 33 DBG; vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 34 Bst. a DBG). 3.2 Vorliegend ist zunächst zu bestimmen, welches das für den Beginn des Unterhaltsabzugs massgebliche Trennungsdatum ist. 3.2.1 Für eine steuerrechtlich massgebliche Trennung müssen gemäss Bundesgericht kumu- lativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: eigene Wohnsitze der Ehegatten i.S.v. Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt (BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Solange die Ehegatten über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen, kann in keinem Fall von einer tatsächlichen Trennung ausgegangen werden (BGer 2C_707/2018 vom 16.09.2019, E. 2.2, mit Hinweis). Die zivilrechtliche Betrachtungswei- se, wonach das Getrenntleben unter Umständen auch in derselben Wohnung aufgenommen werden kann ("living together apart"), findet im Steuerrecht keine analoge Anwendung (BGer 2C_707/2018 vom 16.09.2019, E. 2.2; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.2.3). Bei Ehegatten können deshalb Unterhaltsbeiträge bei einer tatsächlichen Trennung erst ab dem Tag des Auszugs des einen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnstätte einkommens- mindernd berücksichtigt werden (BGer 2C_707/2018 vom 16.09.2019, E. 2.3; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 49 zu Art. 33 DBG). 3.2.2 Der Rekurrent führt aus, dass die Trennung im Februar 2022 stattgefunden habe. Dies sei der Gemeinde entsprechend mitgeteilt worden. Bis zum Auszug seiner Noch-Ehefrau im Juli 2022 hätten er und seine Noch-Ehefrau abwechslungsweise nicht im gemeinsamen Haus ge- wohnt, was die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im genannten Zeitpunkt bestätige. Die Steuerverwaltung vertritt dagegen die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine steuerrecht- lich relevante Trennung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Februar 2022 nicht erfüllt gewesen seien. Die Noch-Ehefrau sei erst am 20. Juli 2022 aus dem Haus ausgezogen, womit dies als frühestes Trennungsdatum zu gelten habe. Sodann sei dieses Datum auch in der Trennungsvereinbarung vom [Datum] 2022 als Trennungsdatum festgelegt worden. -5- 3.2.3 Unstrittig ist, dass die Noch-Ehefrau am 20. Juli 2022 aus dem gemeinsamen Haus aus- gezogen ist (vgl. Rekurs, Ziff. III). Strittig ist hingegen, ob sich die Ehegatten aus steuerrechtli- cher Sicht per Auszugsdatum oder bereits zuvor per 27. Februar 2022 tatsächlich getrennt ha- ben. Der Rekursbeilage 2 ist zu entnehmen, dass der Rekurrent und seine Noch-Ehefrau der Gemeinde M.________ am 15. Juni 2022 gemeldet haben, dass sie sich per 27. Februar 2022 getrennt hätten. Vermerkt haben sie auf der Meldung aber auch, dass der Umzug der Noch- Ehefrau erst am 20. Juli 2022 erfolgen wird. Sodann wird in der Trennungsvereinbarung das Auszugsdatum als das Trennungsdatum bestimmt (Rekursbeilage 5, Ziff. 1). Der Rekurrent macht zwar geltend, dass er und seine Noch-Ehefrau zwischen dem 27. Februar 2022 und dem 20. Juli 2022 nur noch abwechslungsweise im gemeinsamen Haus gewohnt haben. Allerdings liegen der Steuerrekurskommission keine Hinweise vor, dass der Rekurrent oder die Noch- Ehefrau zwischen dem 27. Februar 2022 und dem 20. Juli 2022 den bisherigen Wohnsitz im gemeinsamen Haus aufgegeben und an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begründet hätten (vgl. Art. 23 und 24 ZGB). Es ist folglich in Anwendung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung davon auszugehen, dass sich der Rekurrent und seine Noch-Ehefrau aus steuer- rechtlicher Sicht erst mit dem Tag des Auszugs, mithin erst am 20. Juli 2022 getrennt haben. Damit kann der Rekurrent in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG für ab diesem Zeitpunkt geleistete Unterhaltsbeiträge einen Abzug geltend machen. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang ein solcher zu gewähren ist. 3.3 Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wieder- kehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1; BGer 2C_503/2015 vom 31.3.2016, E. 3.1; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 48 zu Art. 33 DBG). In der Regel werden Unterhaltsbei- träge als wiederkehrende direkte Geldleistungen erbracht. Sie können jedoch auch in Form von indirekten Zahlungen geleistet werden, wie etwa durch die Übernahme von Krankenkassen- prämien, Steuern, Hypothekarzinsen oder Mietkosten. Ebenso möglich sind schliesslich Unter- haltsbeiträge in der Form von Naturalleistungen (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.2, mit Hinweisen). Für die zeitliche Anknüpfung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich auf die effekti- ve Zahlung der Forderung und nicht auf die Fälligkeit abzustellen (BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018, E. 6.2; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 21h zu Art. 33 DBG, mit Hinweisen). 3.4 Betreffend die Beweislast ist festzuhalten, dass nach der sog. Normentheorie steuerbe- gründende oder -erhöhende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (statt vieler BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Trägt die steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast, hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (statt vieler BGer 9C_677/2021 vom -6- 23.2.2023, E. 3.3). Für die Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge wird nicht verlangt, dass eine gerichtliche Anordnung oder eine entsprechende Vereinbarung besteht, indessen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechts- pflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1). Der steuerpflichtigen Person obliegt aber auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beweislast für den Umfang ihrer Unterhaltspflicht (vgl. BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.4.1). Sodann hat die steuerpflichtige Person zu beweisen, dass sie Unterhaltsbeiträge nicht nur schuldet, sondern auch tatsächlich geleistet hat (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.2; vgl. Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 32 zu Art. 38 StG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 66 und 68 zu Art. 33 DBG). 3.5 Der Rekurrent führt aus, dass er seit Februar 2022 durch direkte und indirekte Unterhalts- zahlungen erheblich zur finanziellen Absicherung seiner Familie beigetragen habe. Er habe die relevanten Zahlungen von insgesamt CHF 44'000.-- in einem Excel-Auszug zusammengestellt und mit Bankdokumenten belegt. Bis zur Trennungsvereinbarung im Dezember 2022 habe er die Zahlungen auf freiwilliger Basis vorgenommen. Sie seien aber unerlässlich gewesen um sicherzustellen, dass seine Familie ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können. Betreffend Kongruenzprinzip (vgl. dazu E. 3.1) bringt der Rekurrent vor, dass er keinen Einfluss darauf habe, in welchem Umfang seine Noch-Ehefrau seine Unterhaltsleistungen deklariere. Die Steu- erverwaltung bringt demgegenüber vor, dass die für die Zeit vor der Trennung geltend gemach- ten Unterhaltsbeiträge in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 34 Bst. a DBG nicht abziehbar seien. Sodann seien ab dem Trennungszeitpunkt nur CHF 13'000.-- zuzulas- sen. Unbestrittenermassen liege bis zur Trennungsvereinbarung vom [Datum] 2022 keine schriftliche Vereinbarung betreffend Unterhalt vor. In Anwendung des Kongruenzprinzips habe sie für Juli bis Oktober 2022 monatlich CHF 1'300.-- und für die Monate November und Dezem- ber 2022 monatlich CHF 3'900.-- als Unterhaltszahlungen akzeptiert. Dieser Betrag übersteige den von der Empfängerin deklarierten Betrag von CHF 11'650.--, wobei die Differenz wohl dar- auf zurückzuführen sei, dass die Trennung nicht am 1., sondern am 20. des Monats Juli 2022 stattgefunden habe. Es stelle sich demnach gar die Frage, ob bei strikter Einhaltung des Kon- gruenzprinzips der Unterhaltsabzug entsprechend auf CHF 11'650.-- zu kürzen wäre. 3.6 Nachstehend ist auf den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 44'000.-- bzw. auf dessen einzelne Unterhaltspositionen einzugehen. Zur besseren Orien- tierung werden die einzelnen Positionen in einem Anhang chronologisch zusammengefasst und nummeriert. Dieser bildet integraler Bestandteil des vorliegenden Entscheids. Ausgangspunkt bildet dabei insbesondere die vom Rekurrenten verfasste Aufstellung (Rekursbeilage 3). Es gilt -7- zu beachten, dass trotz anderweitiger Zusammenstellung nur Zahlungen, die nach der Tren- nung am 20. Juli 2022 erfolgt sind, berücksichtigt werden können (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Da für die Zeit zwischen Juli und November 2022 keine Vereinbarung besteht, muss der Rekurrent den Umfang seiner Unterhaltspflicht anderweitig nachweisen. Ab Dezember 2022 besteht eine gerichtliche Vereinbarung zur Unterhaltspflicht (Rekursbeilage 5), womit ab diesem Zeitpunkt der Umfang der Unterhaltspflicht belegt ist. 3.6.1 Für die Zeit vor der gerichtlichen Vereinbarung, d.h. die Monate Juli, August und Oktober 2022 macht der Rekurrent direkte Unterhaltszahlungen an seine Noch-Ehefrau in der Höhe von monatlich CHF 1'300.-- geltend. Für September 2022 macht er einen Betrag von CHF 1'210.-- geltend. Für November 2022 macht er einen Betrag von CHF 3'900.-- geltend. Dem Kontoaus- zug (Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4) ist zu entnehmen, dass diese Zahlungen – ausser im November 2022 – effektiv wie geltend gemacht erfolgt sind, weshalb sie entsprechend zu berücksichtigen sind. Im November 2022 ist nur eine Zahlung von CHF 1'300.-- ersichtlich, weshalb nur dieser Betrag zum Abzug zuzulassen ist. 3.6.2 Für die direkten Unterhaltszahlungen besteht ab Dezember 2022 eine gerichtliche Ver- einbarung zur Unterhaltspflicht (Rekursbeilage 5), womit ab diesem Zeitpunkt der Umfang der Unterhaltspflicht belegt ist. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (und der Steuerverwaltung) beträgt diese jedoch CHF 3'700.-- (CHF 2'600.-- [beide Kinder gem. Ziff. 6], CHF 900.-- [Noch- Ehefrau gem. Ziff. 7] + CHF 200.-- [Steuern gem. Ziff. 8]) und nicht CHF 3'900.--. Sodann kann der Rekurrent nur die nachgewiesenen, effektiv geleisteten Zahlungen abziehen. Obwohl der Rekurrent die nachfolgenden Zahlungen nicht in seiner Auflistung (Rekursbeilage 3) erwähnt, sind die diese Zahlungen zu Gunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen. Dem Kontoauszug des Rekurrenten (Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4) ist zu entnehmen, dass der Rekurrent am 20. Dezember 2022 CHF 200.--, am 22. Dezember 2022 CHF 250.-- sowie am 23. Dezem- ber 2022 CHF 1'300.-- an seine Noch-Ehefrau überwiesen hat. Die persönliche Notiz des Re- kurrentem bei der Zahlung vom 22. Dezember 2022 lässt darauf schliessen, dass diese den Unterhalt für seine Noch-Ehefrau betrifft und aufgrund der Verrechnung ihm zustehender Forde- rungen gegenüber seiner Noch-Ehefrau gekürzt worden ist. Somit geht die Steuerrekurskom- mission zu Gunsten des Rekurrenten davon aus, dass er mit der Zahlung von CHF 250.-- zu- sammen mit der Verrechnung der vollen Unterhaltspflicht von CHF 900.-- nachgekommen ist. 3.6.3 Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die direkten Unterhaltsbeiträge für Januar 2023 zu berücksichtigen sind. Gemäss Trennungsvereinbarung sind die Unterhaltsbei- träge monatlich im Voraus zu bezahlen. Folglich sind die Unterhaltsbeiträge für Januar 2023 bereits im Dezember 2022 zur Zahlung fällig geworden. Überdies sind gemäss Kontoauszug (Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4) am 30. Dezember 2022 Beträge von CHF 200.--, -8- CHF 900.-- und CHF 2'300.-- an die Noch-Ehefrau überwiesen worden. Damit sind diese Unter- haltsbeiträge im effektiv bezahlten bzw. belegten Umfang zeitlich im Steuerjahr 2022 anzuknüp- fen (vgl. zur zeitlichen Anknüpfung E. 3.3 hiervor) und vorliegend zum Abzug zuzulassen. 3.6.4 Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang der Rekurrent abzugsfähige indirekte Un- terhaltszahlungen geleistet hat. Der Rekurrent macht diverse Zahlungen für die Krankenkasse und die Zusatzversicherung geltend. Grundsätzlich ist die Übernahme von Krankenkassenprä- mien und -rechnungen geeignet, als indirekte Zahlung, Unterhalt darzustellen (vgl. E. 3.3 hier- vor). Der Rekurrent hat Unterlagen zur Zusatzversicherung aller vier Familienmitglieder einge- reicht (nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 17.4.2025). Anhand des Kontoauszugs kann somit nachvollzogen werden, dass am 6. Oktober 2022 für zwei Monate und am 2. No- vember 2022 sowie am 25. November 2022 jeweils für einen Monat die Zusatzversicherung der Kinder bezahlt worden ist (vgl. Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4). Diese Zahlungen sind als Unterhalt zu berücksichtigen. Auch die nachgewiesene Bezahlung vom 23. September 2022 der Zahnarztrechnung betreffend den Sohn (vgl. nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 17.4.2025) ist abziehbarer Unterhalt. Bei den restlichen geltend gemachten Zahlungen hat der Rekurrent, wie nachfolgend dargelegt werden wird, den ihm obliegenden Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor), dass es sich dabei um Unterhalt in Form indirekter Zahlungen handelt, nicht erbracht, womit für die entsprechenden Zahlungen kein Abzug zu gewähren ist. Der Rekurrent hat trotz Aufforderung (vgl. Bst. I) zur Grundversicherung betreffend das Jahr 2022 keine Krankenkas- senpolicen eingereicht. Im Kontoauszug sind zwar Zahlungen an die H.________- Krankenver- sicherung ersichtlich (vgl. Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4), ohne die Policen kann aber nicht beurteilt werden, für wen was bezahlt worden ist. Bei den geltend gemachten Zahlungen vom 27. Juli 2022 und vom 10. August 2022 an die I.________ Bank AG ist nicht ersichtlich, was damit bezahlt worden ist. Gemäss den persönlichen Notizen des Rekurrenten auf dem Kontoauszug sollen damit Krankenkassenrechnungen bezahlt worden sein (vgl. Auszug Privat- konto, Rekursbeilage 4). Der Rekurrent hat diverse Rechnungen für ärztliche Behandlungen eingereicht (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025). Da diese ihn als Pati- enten oder die Zeit vor der Trennung betreffen, stellen sie keinen indirekten Unterhalt dar. Bei den geltend gemachten Zahlungen vom 26. Juli 2022 und vom 19. August 2022 ist der Rekur- rent als Zahlungsempfänger erfasst, was von vornherein nicht als Unterhalt zu qualifizieren ist. 3.6.5 Der Rekurrent macht diverse Besuche bei Restaurants (bspw. McDonalds, Bistro etc.) sowie einen Einkauf bei Spar geltend. Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausgaben zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Noch-Ehefrau als Empfängerin der Unterhalts- leistungen oder der beiden minderjährigen Kinder dienen soll. Gleiches gilt bspw. für das Weih- nachtsgeschenk für eines der Kinder oder für die Entsorgungskosten. Auch bei den geltend -9- gemachten Kosten für Aktivitäten (bspw. Paintball, Bern Expo) ist nicht ersichtlich, inwieweit diese unmittelbar familienrechtlich geschuldet bzw. als Unterhaltsleistung an die Noch-Ehefrau zu qualifizieren sein sollen. Entsprechend stellen diese Kosten nicht abzugsfähige Unterhalts- beiträge im hiervor dargelegten Sinn (vgl. E. 3.3 hiervor) dar. 3.6.6 Bei verschiedenen Positionen gibt der Rekurrent an, dass es sich dabei um Kosten der Kinder handle (bspw. Handyschutz, Batterien, Kleidung, Brille etc.). Teilweise beschränkt er sich aber auch nur auf den Hinweis "Einkauf" und/oder nennt das betreffende Geschäft (z.B. "Einkauf SportXX", "Einkauf Dosenbach", "Einkauf C&A", "Swisscom" usw.). Sodann macht der Rekurrent Kosten in Bezug auf Hockey geltend. Aus dem Kontoauszug (Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4) geht dann – abgesehen von der persönlichen Notiz des Rekurrenten – nicht hervor, wofür genau die Zahlung erfolgt ist. Einzig bei der Brille ist ersichtlich, dass der Rekur- rent am 11. August 2022 eine Rechnung von Fielmann für die Noch-Ehefrau bezahlt hat. Im Übrigen ist es der Steuerrekurskommission nicht möglich zu beurteilen bzw. zu prüfen, was genau bezahlt worden ist und ob dies als Unterhalt zu qualifizieren ist. Mangels Nachweises (vgl. E. 3.4 hiervor), dass es sich – mit Ausnahme der Brille – bei den Positionen um Unterhalt in Form indirekter Zahlungen handelt, ist kein Abzug zu gewähren. 3.6.7 Für die Bezahlung einer Garage für einen Autoservice macht der Rekurrent eine Zah- lung vom 29. August 2022 geltend. Aus der gemeinsamen Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 (Form. 4, pag. 7) geht hervor, dass die Ehegatten vor der Trennung über einen F.________ Modell 1 sowie über einen G.________ Modell 2 verfügten. Aus den Akten ist er- sichtlich, dass die Anwältin der Noch-Ehefrau für die Zeit der Trennung vorgeschlagen hat, dass die Noch-Ehefrau den G.________ Modell 2 und der Rekurrent den F.________ Modell 1 zur Nutzung übernehmen solle (pag. 64, Ziff. 7). Da der Rekurrent in seiner Steuererklärung 2022 (Form. 4, pag. 52) angegeben hat, einen F.________ Modell 1 zu haben, ist davon auszuge- hen, dass die vorgeschlagene Aufteilung vollzogen worden ist. Der Rechnung vom 9. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Autoservice bei einem F.________ Modell 1 vorgenommen worden ist (nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 17.4.2025). Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent den Autoservice für sein eigenes Auto und nicht für dasjenige seiner Noch- Ehefrau bezahlt hat. Entsprechend hat er damit keinen indirekten Unterhalt an sie bezahlt und erhält folglich dafür auch keinen Abzug. 3.6.8 Die Übernahme der Bezahlung von Liegenschaftskosten durch den getrennten oder ge- schiedenen Ehegatten über den eigenen Anteil hinaus stellt steuerrechtlich eine abziehbare bzw. steuerbare Unterhaltsleistung an den anderen Ehegatten dar (Daniel Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, N. 90 zu Kap. 12; vgl. nachfolgend E. 6.2). Gemäss Tren- nungsvereinbarung hat der Rekurrent während der Trennung die Kosten der gemeinsamen Lie- - 10 - genschaft zu tragen (Rekursbeilage 5, Ziff. 1). Folglich sind die seit der Trennung am 20. Juli 2022 durch den Rekurrenten bezahlten Liegenschaftskosten für das Jahr 2022 zur Hälfte als Ehegattenunterhalt an die Noch-Ehefrau zu berücksichtigen. Entsprechend kann der Rekurrent für die Rechnung vom 2. September 2022 für eine Reparatur einen Abzug von CHF 115.-- (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025; vgl. auch E. 6.3.1) beanspruchen. Betreffend die Rechnungen der L.________-Elektro vom 12. Januar 2023 ist sodann ein Abzug von CHF 38.80 zu berücksichtigen (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025; vgl. auch E. 6.3.3). Für die Rechnung des Gemeindeverbandes K.________ vom 17. Februar 2023 sind CHF 98.90 einzurechnen (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025; vgl. auch E. 6.3.3). Bei der Rechnung der Gemeinde M.________ vom 16. Februar 2023 sind es CHF 145.70 (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025; vgl. auch E. 6.3.3). Für die Rechnungen vor dem 20. Juli 2022 steht dem Rekurrenten unter dem Titel Unterhalt kein Abzug zu. 3.6.9 Steuerrechtlich stellt auch die Übernahme der Bezahlung von Hypothekarzinsen durch einen getrennten oder geschiedenen Ehegatten über den eigenen Anteil hinaus, eine abziehba- re bzw. steuerbare Unterhaltsleistung an den anderen Ehegatten dar (Daniel Bähler, a.a.O., N. 90 zu Kap. 12; vgl. auch TaxInfo, Ziff. 4.2 "formell richtige" Deklaration). Da der Rekurrent gemäss Trennungsvereinbarung während der Trennung die Kosten der gemeinsamen Liegen- schaft zu tragen hat (vgl. E. 3.6.8 hiervor), muss er folglich auch den Anteil an Hypothekarzin- sen seiner Noch-Ehefrau übernehmen. Diese Übernahme über seinen eigenen Anteil hinaus stellt seit der Trennung Ehegattenunterhalt an die Noch-Ehefrau dar. Entsprechend kann er für die Zahlungen vom 27. September 2022 und 28. Dezember 2022 (vgl. Kontoauszug Haus, pag. 161-160) den hälftigen Betrag, mithin jeweils CHF 1'655.--, unter dem Titel Unterhalt in Abzug bringen. Für Zahlungen, die hingegen vor der Trennung, mithin vor dem 20. Juli 2022 erfolgt sind, steht dem Rekurrenten unter dem Titel Unterhalt kein Abzug zu. Demgegenüber kann der Rekurrent seinen Anteil an Hypothekarzinsen von CHF 6'618.-- als private Schuldzin- sen in Abzug bringen. Ein solcher Abzug steht im zu, da er gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 DBG bzw. Art. 24, 24a und 25 StG steuerbaren Vermögenserträ- ge und weiterer CHF 50'000.-- abziehen kann. 3.7 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass dem Rekurrenten für Ehegatten- und Kinderun- terhaltszahlungen ein Abzug von CHF 16'703.-- (vgl. Anhang) zusteht. - 11 - 4. Kinderabzug, Kinder-Haushaltsabzug und Versicherungsabzug pro Kind 4.1 Für jedes minderjährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, kön- nen im Steuerjahr 2022 CHF 8'300.-- (Kanton) bzw. CHF 6'500.-- (Bund) abgezogen werden (Art. 40 Abs. 3 aBst. a StG; Art. 35 Abs. 1 aBSt. a DBG). Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 35 Abs. 1 aBSt. a DBG). Um zu vermeiden, dass der Kinderabzug und der Abzug von Alimentenzahlungen kumu- liert werden, hat der Gesetzgeber die Gewährung des hälftigen Abzugs also unter die Voraus- setzung gestellt, dass keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG geltend gemacht werden (sog. Kumulationsverbot; BGE 133 II 305, E. 6.8; BGer 9C_159/2024 vom 25.7.2024, in StE B 27.7 Nr. 38 E. 5.2; BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.1). Zur Frage, wem in welchem Umfang der Kinderabzug im Trennungsjahr von Eltern minderjähriger Kinder zusteht, hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt (BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 6 ff.). Es kam zum Schluss, dass beim Kinderabzug das Stichtagprinzip gilt und keine Aufteilung des Abzuges pro rata temporis für die Zeit vor der Trennung erfolgt (BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 6.4.3). 4.2 Der Rekurrent macht geltend, dass seine Betreuungsanteile fast 50 % ausmachen wür- den, weshalb er Anspruch auf einen anteiligen Kinderabzug habe. Die Steuerverwaltung ist hin- gegen der Ansicht, dass der Rekurrent den Kinderabzug weder ganz noch hälftig in Anspruch nehmen könne, da er im gleichen Steuerjahr für seine beiden Kinder den geleisteten Kindes- unterhalt habe in Abzug bringen können. 4.3 Vorliegend stehen die beiden Kinder des Rekurrenten unter gemeinsamer Obhut der El- tern (vgl. Bst. A) und der Rekurrent und seine Noch-Ehefrau werden im Steuerjahr 2022 ge- trennt veranlagt. Allerdings kann der Rekurrent Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG geltend machen (vgl. E. 3.7), weshalb ihm aufgrund des Kumulationsverbots nicht gleichzeitig der hälftige Kinderabzug gewährt werden kann. Sodann erfolgt in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keine Aufteilung des Ab- zuges pro rata temporis für die Zeit vor der Trennung. Die Steuerverwaltung hat somit dem Re- kurrenten zu Recht keinen Kinderabzug gewährt, da der Rekurrent Unterhaltsbeiträge für seine beiden minderjährigen Kinder in Abzug bringen kann. 4.4 Da dem Rekurrenten kein Kinderabzug zusteht, können ihm auch keine sich auf den Kin- derabzug abgestützte Folgeabzüge gewährt werden. Er hat somit keinen Anspruch auf einen - 12 - Kinder-Haushaltsabzug (Art. 40 Abs. 3 aBst. c StG) oder Versicherungsabzug pro Kind (Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG; Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG). 5. Aufteilung des Eigenmietwerts 5.1 Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 1 DBG; Art. 25 Abs. 1 StG). Soweit Grundstücke oder Grundstücksteile der steuerpflichtigen Per- son aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, ist deren Mietwert steuerbar (sog. Eigenmietwert; Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 StG). 5.2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird für die steuerliche Anrechnung praxisgemäss auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt, wie sie aus dem Grundbuch hervorgehen. Wenn für Ge- samteigentümer aus dem Grundbuch keine Eigentumsquote ersichtlich ist, ist entsprechend der gesetzlichen Vermutung (Art. 533 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) die hälftige Beteiligung der Ehegatten anzunehmen (Cordula Lötscher, Besteuerung des gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten nach Aufnahme des Getrenntlebens, recht 2016 S. 1 ff., S. 10; Meier/Baumer, Individuelle Besteuerung von Ehepaaren, StR 6/2024 S. 428 ff., S. 433; vgl. auch: , Rubriken "Privatpersonen, selbständig Erwerbstätige, Landwirtinnen und Landwirte > Art. 38: Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften" [nachfolgend: TaxInfo], Ziff. 2.1). 5.3 Der Rekurrent verlangt entsprechend den Eigentumsverhältnissen die hälftige Aufteilung des Eigenmietwerts der gemeinsamen Liegenschaft ([Adresse] M.________) zwischen ihm und seiner Noch-Ehefrau. Beide Parteien würden am Nutzen partizipieren. Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass der Rekurrent diesbezüglich teilweise Recht habe. Der Noch-Ehefrau sei für die Zeit bis zur Trennung am 20. Juli 2022 der Eigenmietwert zu 50 % zuzuweisen. Hingegen habe der Rekurrent den Eigenmietwert ab der Trennung zu 100 % zu versteuern. 5.4 Die hier interessierende Liegenschaft befand sich im Jahr 2022 im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus dem Rekurrenten und dessen Noch-Ehefrau (vgl. Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS]). Aus dem GRUDIS geht vorliegend keine spezifisch vereinbarte Eigentumsquote hervor. Der Rekurrent und seine Noch-Ehefrau haben folglich entsprechend ihren Eigentumsanteilen grundsätzlich je den halben Eigenmietwert zu versteuern. Allerdings überlässt die Noch-Ehefrau dem Rekurrenten die ge- meinsame Liegenschaft während der Trennung zur alleinigen Nutzung (Ziff. 1 der Trennungs- vereinbarung vom [Datum] 2022, Rekursbeilage 5), was als Unterhaltszahlung der Noch- Ehefrau an den Rekurrenten zu qualifizieren ist. Diese ist bei der Noch-Ehefrau steuerlich ab- - 13 - ziehbar, beim Rekurrenten hingegen steuerbar. Dementsprechend hat die Noch-Ehefrau den hälftigen Eigenmietwert nicht nur bis zur Trennung, sondern für das ganze Jahr zu versteuern, weil sie nach wie vor Gesamteigentümerin der Liegenschaft ist. Damit erweist sich der diesbe- zügliche Antrag des Rekurrenten als begründet. Folglich hat er lediglich CHF 13'255.-- (= CHF 26'510.-- / 2; Bund) bzw. CHF 11'345.-- (= CHF 22'690.-- / 2; Kanton) als Eigenmietwert zu versteuern. Hingegen hat der Rekurrent für den Zeitraum zwischen 20. Juli 2022 und 31. Dezember 2022 (165 Tage bzw. aufs ganze Jahr gesehen rund 45 %) den entsprechenden Anteil am Eigenmietwert als Unterhalt zu versteuern (CHF 5'964.75 [= CHF 26'510.-- * 45 % / 2; Bund] bzw. CHF 5'105.25 [= CHF 22'690.-- * 45 % / 2; Kanton]. 6. Abzug für Liegenschaftskosten 6.1 Da die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren volle Kognition hat, kann sie sämtli- che Sachverhalts- und Rechtsfragen prüfen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). So hat die Steuerrekurskommission bei der Prüfung der Aufteilung des Eigenmietwerts festgestellt, dass die geltend gemachten Liegen- schaftskosten für das Steuerjahr 2022 anhand des Vorjahres und ohne genauere Prüfung auf CHF 4'164.-- gekürzt worden sind. Diese Überprüfung ist nun nachzuholen und die abziehbaren Liegenschaftskosten sind anhand der beigebrachten Unterlagen zu bestimmen. 6.2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt wird gemäss dem Eigentum und der Schuldnerstellung zugeordnet (Daniel Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, N. 90 zu Kap. 12). Bei Ehegatten mit hälftigem Eigentum erfolgt die Zuordnung je zur Hälfte an die beiden Ehegatten (Daniel Bähler, a.a.O., N. 90 zu Kap. 12). Nicht unter den Titel Liegenschaftsunterhalt fallen hingegen Liegenschaftskosten, die für eine andere Person über- nommen werden. 6.3 Vorliegend sind folgende Liegenschaftskosten zu prüfen: 6.3.1 Für tatsächliche Unterhaltskosten bzw. Reparaturen macht der Rekurrent CHF 2'841.-- geltend (vgl. virtuelle Steuererklärung, Form. 21b). Diese sind mittels zweier Rechnungen belegt und folglich zu berücksichtigen (Rechnung vom 18.1.2022 und vom 2.9.2022, jeweils nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025). - 14 - 6.3.2 Für Prämien für Versicherungen deklariert der Rekurrent CHF 1'535.-- (vgl. virtuelle Steuererklärung, Form. 21b). Abziehbar und belegt ist zunächst die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung Bern (GVB) von CHF 199.20 (vgl. Pkt. 12 des Merkblatts 5 Grundstück- kosten Fassung ab 2022 abrufbar unter: , Rubriken "Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuern > 2022 > Merkblatt 5: Grundstückkosten"; nachfolgend: MB 5; Rechnung vom 16.11.2021). Gleiches gilt für die Rechnung der D.________ Versicherungen AG vom 17. November 2021 für die Gebäudesachversicherung im Betrag von CHF 338.40. Demgegenüber kann die geltend gemachte Rechnung der E.________ Versicherungen AG vom 23. August 2022 für die Hausratsversicherung nicht berücksichtigt werden, da diese Prämie keinen abziehbaren Liegenschaftsunterhalt darstellt (vgl. Pkt. 12 des MB 5). Auch die bezahlte Rechnung Serafe stellt keinen Liegenschaftsunterhalt dar und kann nicht abgezogen werden. Für die restliche Differenz zum geltend gemachten Betrag liegen kei- ne Unterlagen vor, weshalb auch dafür kein Abzug zu gewähren ist. Für Prämien für Versiche- rungen sind somit total CHF 537.60 zu berücksichtigen (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025). 6.3.3 Für wiederkehrende Grundgebühren führt der Rekurrent CHF 4'294.-- auf (vgl. virtuelle Steuererklärung, Form. 21b). Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind verbrauchsabhängige Auslagen für Wasser und Strom nicht als Unterhalt abziehbar (vgl. Pkt. 12.2 des MB 5). Abzieh- bar sind demgegenüber die wiederkehrenden Grundgebühren für Kehricht, Wasser etc. (vgl. Pkt. 12.1 des MB 5). Folglich sind bei den Rechnungen der L.________Elektro vom 31. März 2022, 30. Juni 2022, 30. September 2022 und vom 12. Januar 2023 nur die Grundgebühren von insgesamt CHF 155.10 zu berücksichtigen. Bei der Rechnung des Gemeindeverbandes Wasserversorgung K.________ vom 17. Februar 2023 sind CHF 166.05 für die Grundtaxe so- wie CHF 31.80 für die Zählermiete, nicht jedoch die Kosten für den Wasserverbrauch abzieh- bar. Analoges gilt für die Rechnung der Gemeinde M.________ vom 16. Februar 2023, womit davon CHF 291.45 abzugsfähig sind. Demgegenüber ist die Rechnung der Gemeinde M.________ vom 14. Juni 2022 (pag. 20) für die Kehrichtgebühr von CHF 215.40 vollumfäng- lich zu berücksichtigen. Für die restliche Differenz zum geltend gemachten Betrag liegen keine Unterlagen vor, weshalb dafür kein Abzug zu gewähren ist. Für wiederkehrende Grundge- bühren sind somit total CHF 859.80 zu beachten (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025). 6.3.4 Die vom Rekurrent in seiner Steuererklärung angegebenen Liegenschaftssteuern von CHF 683.-- sind vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. 6.4 Insgesamt sind damit abziehbare Liegenschaftskosten in Höhe von CHF 4'921.40 nach- gewiesen. Als hälftigem Eigentümer der Liegenschaft kommt dem Rekurrenten die Kostentra- - 15 - gungspflicht für den Liegenschaftsunterhalt zur Hälfte zu, weshalb ihm dafür ein entsprechender Abzug von CHF 2'460.70 zu gewähren ist. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden was folgt: Für geleistete Ehegatten- und Kinderunterhaltsleistungen ist der Abzug auf CHF 16'703.-- zu erhöhen (E. 3.7). Betreffend die Hypothekarzinsen ist dem Rekurrenten der Abzug für den eigenen Anteil auf CHF 6'618.-- zu kürzen (E. 3.6.9). Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten zu Recht weder den Kinderabzug, den Kinder-Haushaltsabzug noch den zusätzlichen Versicherungsabzug gewährt (E. 4.3 und 4.4). Beim Eigenmietwert ist dem Rekurrenten beizupflichten, da er formell betrachtet nur den hälftigen Eigenmietwert, mithin CHF 13'255.-- (Bund) bzw. CHF 11'345.-- (Kanton), zu versteu- ern hat (E. 5.4). Demgegenüber müssen dem Rekurrenten für die Unterhaltsleistungen, die er von seiner Noch-Ehefrau durch Überlassung der Liegenschaft erhalten hat, CHF 5'964.75 (Bund) bzw. CHF 5'105.25 (Kanton) als Einkommen aufgerechnet werden (E. 5.4). Für den ei- genen Liegenschaftsunterhaltsanteil steht dem Rekurrenten ein Abzug von CHF 2'460.70 zu (E. 6.4). Insgesamt wirken sich die Korrekturen marginal zu Gunsten des Rekurrenten aus, weshalb Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen sind. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich nur einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da der Rekurrent vorliegend jedoch nur in einem sehr gerin- gen Umfang obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'200.-- werden dem Rekurrenten daher vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 9. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). - 16 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Ak- ten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwä- gungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'200.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 17 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde M.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Cuccarède Gurtner - 18 - Pos. Datum Konto Betreff Rekurrent StRK Bemerkung 1 26.07.2022 Privat Entsorgung CHF 18.65 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 2 26.07.2022 Privat Unterhalt Juli CHF 1’300.00 CHF 1’300.00 vgl. E. 3.6.1 Zahlungen KK, Rekurrent Zusatzvers., Zahlungsempfänger 3 26.07.2022 Privat Handy CHF 900.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.4 Rechnungen KK kein Nachweis 4 27.07.2022 Privat bis 27.7.2022 CHF 343.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.4 kein Nachweis 5 28.07.2022 Zahlungen Swisscom CHF 102.30 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 KK Rechnungen kein Nachweis 6 10.08.2022 Privat bis 10.8.2022 CHF 249.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.4 kein Nachweis 7 10.08.2022 Zahlungen Brack CHF 37.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Neue Brille 8 11.08.2022 Privat [Kindername] CHF 475.50 CHF 475.50 vgl. E. 3.6.6 kein Nachweis 9 16.08.2022 Privat Einkauf SportXX CHF 151.20 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Einkauf kein Nachweis 10 16.08.2022 Privat Dosenbach CHF 39.95 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 kein Nachweis 11 16.08.2022 Privat Einkauf C&A CHF 114.75 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Rekurrent KK + Zusatzvers. Zahlungsempfänger 12 19.08.2022 Privat August CHF 800.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.4 Einkauf TWINT kein Nachweis 13 22.08.2022 Privat Digitec Galaxus CHF 268.10 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Einkauf melectronics Bern kein Nachweis 14 22.08.2022 Privat We CHF 39.60 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 E-Banking Digitec kein Nachweis 15 25.08.2022 Privat Galaxus Switch CHF 209.70 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 kein Nachweis 16 25.08.2022 Privat [Verein] Lizenz CHF 40.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 17 26.08.2022 Privat Unterhalt August CHF 1’300.00 CHF 1’300.00 vgl. E. 3.6.1 Einkauf Bistro 18 29.08.2022 Privat [Verein] CHF 49.50 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 19 29.08.2022 Privat Auto Service CHF 759.40 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.7 KK Frau, [Kindername], kein Nachweis 20 01.09.2022 Privat [Kindername] CHF 427.95 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.4 Zalando Kleider kein Nachweis 21 02.09.2022 Privat Kinder CHF 395.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Liegenschafts- Anteil Noch-Ehefrau 22 02.09.2022 kosten CHF 115.00 vgl. E. 3.6.8 kein Nachweis 23 09.09.2022 Privat Hockey Schotz CHF 10.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Fussball kein Nachweis 24 12.09.2022 Privat [Kindername] CHF 7.50 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Handyschutz kein Nachweis 25 16.09.2022 Privat Kinder CHF 40.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 - 19 - Pos. Datum Konto Betreff Rekurrent StRK Bemerkung Digitec Batterie Uhr kein Nachweis 26 16.09.2022 Privat [Kindername] CHF 14.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 [Verein] T-Shirts kein Nachweis 27 16.09.2022 Privat [Kindername] CHF 15.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Einkauf kein Nachweis 28 19.09.2022 Privat Shoppyland CHF 63.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 Zahnarzt 29 23.09.2022 Privat [Kindername] CHF 53.70 CHF 53.70 vgl. E. 3.6.4 Unterhalt abzügl. Geschenk 30 26.09.2022 Privat [Kindername] CHF 1’210.00 CHF 1’210.00 vgl. E. 3.6.1 Anteil Noch-Ehefrau 31 27.09.2022 Haus Hypothekarzins CHF 1’655.00 vgl. E. 3.6.9 Gastro [...] [Kindername] 32 03.10.2022 Privat Match CHF 20.10 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 33 06.10.2022 Privat Zusatzvers. Kinder CHF 63.80 CHF 127.60 vgl. E. 3.6.4 Einkauf kein Nachweis 34 10.10.2022 Privat Shoppyland CHF 181.35 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 kein Nachweis 35 11.10.2022 Privat Prepaid Kinder CHF 50.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 36 12.10.2022 Privat Einkauf Spar CHF 31.45 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 37 13.10.2022 Privat McDonalds CHF 32.50 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 Conte Hockey kein Nachweis vgl. E. 3.6.6 Shop CHF 9.90 gem. 38 13.10.2022 Privat [Kindername] CHF 250.00 CHF 0.00 Kontoauszug 39 14.10.2022 Privat Paintball CHF 200.00 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 40 17.10.2022 Privat BernExpo CHF 69.00 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 41 25.10.2022 Privat Unterhalt Oktober CHF 1’300.00 CHF 1’300.00 vgl. E. 3.6.1 Sponsorenlauf kein Nachweis 42 02.11.2022 Privat Eishockey CHF 25.00 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.6 43 02.11.2022 Privat Zusatzvers. Kinder CHF 64.00 CHF 63.80 vgl. E. 3.6.4 kein Nachweis 44 04.11.2022 Privat Grundvers. Kinder CHF 177.30 CHF 0.00 vgl. E. 3.6.4 kein Nachweis vgl. E. 3.6.6 Einkauf Kleider CHF 168.25 45 10.11.2022 Privat Kinder C&A CHF 198.50 CHF 0.00 gem. Kontoauszug kein Nachweis vgl. E. 3.6.6 Einkauf Kleider CHF 34.95 46 10.11.2022 Privat Kinder H&M CHF 36.50 CHF 0.00 gem. Kontoauszug Einkauf Kleider 47 10.11.2022 Privat Kinder Dosenbach CHF 164.75 CHF 0.00 kein Nachweis vgl. E. 3.6.6 Geschenk kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 [Kindername] keine entsprechende 48 15.11.2022 Privat Weihnachten CHF 150.00 CHF 0.00 Zahlung gem. Kontoauszug 49 18.11.2022 Privat McDonalds CHF 32.00 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 - 20 - Pos. Datum Konto Betreff Rekurrent StRK Bemerkung Mittagessen [...] 50 19.11.2022 Privat Eishockey CHF 18.00 CHF 0.00 kein Unterhalt vgl. E. 3.6.5 Unterhalt 51 25.11.2022 Privat November CHF 3’900.00 CHF 1’300.00 vgl. E. 3.6.1 52 25.11.2022 Privat Zusatzvers. Kinder CHF 63.80 vgl. E. 3.6.4 53 20.12.2022 Privat Unterhalt Steuern CHF 200.00 vgl. E. 3.6.2 Unterhalt Noch- 54 22.12.2022 Privat Ehefrau Dez 2022 CHF 900.00 vgl. E. 3.6.2 Unterhalt Kinder 55 23.12.2022 Privat Dez 2022 CHF 1’300.00 vgl. E. 3.6.2 Anteil Noch-Ehefrau 56 28.12.2022 Haus Hypothekarzins CHF 1’655.00 vgl. E. 3.6.9 Unterhalt gem. nachgewiesener Anteil 57 30.12.2022 Privat Gerichtsentscheid CHF 3’900.00 CHF 3’400.00 vgl. E. 3.6.3 Liegenschafts- Anteil Noch-Ehefrau 58 12.01.2023 kosten 2022 CHF 38.80 vgl. E. 3.6.8 Liegenschafts- Anteil Noch-Ehefrau 59 16.02.2023 kosten 2022 CHF 98.90 vgl. E. 3.6.8 Liegenschafts- Anteil Noch-Ehefrau 60 17.02.2023 kosten 2022 CHF 145.70 vgl. E. 3.6.8 Total CHF 20’298.05 CHF 16’702.80 - 21 -