-8- waltung. Es steht ihr nicht zu, ohne entsprechendes Anfechtungsobjekt die Verfahrensführung der Steuerverwaltung in einem nicht vom Rechtsmittel betroffenen Dossier zu beurteilen. Für aufsichtsrechtliche Belange ist die Finanzdirektion des Kantons Bern zuständig. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 3. April 2024 betreffend Aufhebung der Sistierung des Nachsteuerverfahrens eingetreten ist. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. August 2024 erhobenen Rechtsmittel sind folglich abzuweisen.