Hingegen gehören die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht oder zu Unrecht auf ein Wohnsitzverfahren betreffend den verstorbenen Ehemann zu verzichten beabsichtigt sowie die Prüfung der Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung der Erben von B.________ nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Steuerrekurskommission ist Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerver-