Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Steuerverwaltung vom 9. August 2024, mit dem diese auf die Einsprache der Rekurrentin vom 3. April 2024 nicht eingetreten ist. Damit ist vorliegend einzig zu überprüfen, ob der Rekurrentin aus diesem Nichteintretensentscheid bzw. der Sistierungsaufhebung vom 22. März 2024 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Hingegen gehören die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht oder zu Unrecht auf ein Wohnsitzverfahren betreffend den verstorbenen Ehemann zu verzichten beabsichtigt sowie die Prüfung der Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung der Erben von B.___