5.3 In seinen Eingaben an die Steuerrekurskommission legt der Vertreter der Rekurrentin zudem ausführlich dar, weshalb die Steuerverwaltung seiner Auffassung nach zwingend ein Wohnsitzverfahren betreffend den verstorbenen Ehemann durchführen müsse. Auch seien die Voraussetzungen für die vom (damaligen) Willensvollstrecker beantragte vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nicht erfüllt. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Steuerverwaltung vom 9. August 2024, mit dem diese auf die Einsprache der Rekurrentin vom 3. April 2024 nicht eingetreten ist.