In Bezug auf das hier relevante Nachsteuerverfahren der Rekurrentin ist das Vorgehen der Steuerverwaltung nicht widersprüchlich. Wie in E. 4.2 hiervor ausgeführt, stehen vielmehr die Vorbringen des Vertreters bezüglich der durch den Wegfall der Sistierung angeblich drohenden Nachteile in einem Widerspruch zu den Rechtsbegehren in der Selbstanzeige vom 21. Dezember 2022.