38 VRPG und N. 25 zu Art. 61 VRPG). Vorliegend ist die Steuerverwaltung zunächst zur Auffassung gelangt, dass vorab ein separates Wohnsitzverfahren betreffend den verstorbenen Ehemann durchzuführen sei, weshalb sie mit Schreiben vom 27. November 2023 die Sistierung des Nachsteuerverfahrens betreffend die Rekurrentin angeordnet hat. Nachdem die Steuerverwaltung hinsichtlich Notwendigkeit eines Wohnsitzverfahrens zu einer anderen Auffassung gelangt ist, hat sie die Sistierung am 22. März 2024 wieder aufgehoben. In Bezug auf das hier relevante Nachsteuerverfahren der Rekurrentin ist das Vorgehen der Steuerverwaltung nicht widersprüchlich.