5.2 Weiter wirft der Vertreter der Steuerverwaltung vor, dass sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, indem sie nur vier Monate nach der Sistierung des Verfahrens dieses ohne nachvollziehbare Begründung wieder aufhebe. Generell ist festzuhalten, dass die Behörde bei Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum verfügt (Michel Daum, a.a.O., N. 25 zu Art. 38 VRPG). Problematisch ist in der Regel die Anordnung einer Sistierung, welche mit dem Beschleunigungsgebot kollidieren und damit den Interessen der Verfügungsadressaten widersprechen kann (Michel Daum, a.a.O., N. 25 zu Art. 38 VRPG und N. 25 zu Art.