-7- ter in Ziff. 5 der Stellungnahme vom 6. Februar 2025 implizit geäusserten Zweifel an der Gültigkeit der Sistierungsaufhebung sind somit unbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Steuerverwaltung zu Recht dem mit Eingabe vom 3. April 2024 gestellten Gesuch um Erlass einer (zusätzlichen) Verfügung nicht stattgegeben, sondern das Gesuch als Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2024 behandelt hat.