5.1 Wie hiervor ausgeführt, handelt es sich bei der Aufhebung der Sistierung vom 22. März 2024 um eine Zwischenverfügung. Sie enthält die meisten erforderlichen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG. Allerdings fehlen die Nennung der Rechtsgrundlage und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsgrundlage ergibt sich jedoch ohne weiteres aus der Verfügung vom 27. November 2023, mit welcher die Sistierung des Nachsteuerverfahrens angeordnet worden ist (E. 3 hiervor). Eine Rechtsmittelbelehrung ist bei nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen nicht erforderlich (Umkehrschluss aus Art. 61 Abs. 5 VRPG). Die vom Vertre-