13 Abs. 2 DBG). Für die Jahre 2012 bis 2014, in denen die Ehegatten gemäss den Angaben der Rekurrentin gemeinsam zu veranlagen sind, hat sie nur das auf sie entfallende Einkommen und Vermögen zu versteuern (jedoch zum Steuersatz aufgrund des gesamten ehelichen Einkommens und Vermögens). Die Rekurrentin wird sich auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen die Veranlagung der ihr (allenfalls) auferlegten Nachsteuer zur Wehr setzen und gegebenenfalls auch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________ bestreiten können. Aus der aufgehobenen Sistierung des Nachsteuerverfahrens erwächst der Rekurrentin somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.