4.4 Ungeachtet des hiervor Ausgeführten ist entscheidend, dass vorliegend ausschliesslich das Nachsteuerverfahren betreffend die Rekurrentin relevant ist. Wie die Steuerverwaltung im angefochtenen Nichteintretensentscheid zutreffend ausführt, haftet die Rekurrentin infolge der im Jahr 2015 erfolgten Trennung von ihrem damaligen Ehemann nur für ihre eigenen offenen Steuerschulden (Art. 15 Abs. 2 StG; Art. 13 Abs. 2 DBG).