Solche zivilrechtlichen Interessen vermögen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung der Steuerverwaltung zu begründen (Jan Röthlisberger, Rechtsschutzinteresse im Steuerverfahren, 2025, S. 31, mit Verweis auf VGE 22540 vom 11.9.2006, E. 3.1, in NStP 2006, S. 89 ff.).