Mit Blick auf die Selbstanzeige ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrentin aus der aufgehobenen Sistierung des Nachsteuerverfahrens überhaupt ein Nachteil erwachsen könnte. Auch das weitere Argument des Vertreters, wonach sich der Wohnsitz der Rekurrentin in den fraglichen Jahren nur dann in der Gemeinde D.________ habe befinden können, falls dies auch auf den Wohnsitz des verstorbenen Ehemanns zutrifft, ist nicht stichhaltig. Wollte man dieser Auffassung folgen und würde