Indem der Vertreter nun argumentiert, dass der Rekurrentin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, falls der Wohnsitz in D.________ festgelegt würde, verhält er sich – wie bereits die Steuerverwaltung zu Recht in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 festgehalten hat – widersprüchlich. Mit Blick auf die Selbstanzeige ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrentin aus der aufgehobenen Sistierung des Nachsteuerverfahrens überhaupt ein Nachteil erwachsen könnte.