4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Bereitschaft zur Feststellung und Bezahlung der Nachsteuern vorausgesetzt wird, damit eine durch die steuerpflichtige Person selbst angezeigte Steuerhinterziehung straflos bleibt (Art. 217 Abs. 3 Bst. b und c StG; Art. 175 Abs. 3 Bst. b und c DBG). Folgerichtig hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin mit der Selbstanzeige vom 21. Dezember 2022 die Feststellung des Wohnsitzes der Rekurrentin in der Gemeinde D.________ und die Nachbesteuerung beantragt (siehe Bst. A hiervor). Indem der Vertreter nun argumentiert, dass der Rekurrentin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, falls der Wohnsitz in D.___