4.1 Mit der strittigen Verfügung vom 22. März 2024 hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin mitgeteilt, dass die Sistierung des Nachsteuerverfahrens aufgehoben werde, weil die Durchführung eines separaten Wohnsitzverfahrens betreffend den verstorbenen Ehemann nicht (mehr) erforderlich sei. Weder in der Einsprache vom 3. April 2024 noch im Rekursschreiben vom 9. September 2024 hat sich der Vertreter zu den Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischenverfügung geäussert. Erst in der Stellungnahme vom 6. Februar 2025 führt er aus, dass der Rekurrentin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, falls sich ihr Wohnsitz in den Jahren 2012 bis 2014 in D.__