a) oder die Gutheissung des Rechtsmittel sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Daraus folgt, dass alle übrigen Zwischenverfügungen nicht selbstständig, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind, sofern sie sich noch auf dessen Inhalt auswirken (Michel Daum, a.a.O., N. 36 zu Art. 61 VRPG).