4. Zwischenverfügungen nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a (Zuständigkeit) und b (Ausstand und Ablehnung) VRPG sind von Gesetzes wegen selbstständig anfechtbar (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Andere Zwischenverfügungen, folglich auch solche betreffend Anordnung oder Aufhebung einer Sistierung, sind gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbstständig anfechtbar, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung des Rechtsmittel sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).