38 VRPG [...] sistiert". Falls das Bestehen eines Steuerdomizils von der betroffenen Person bestritten wird, ist es oft zweckmässig, diese Voraussetzung für eine ordentliche Veranlagung oder eine Nachbesteuerung mit einer separaten Feststellungsverfügung zu entscheiden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 105 ff. zu Art. 3 DBG). Daher handelt es sich bei der Mitteilung vom 27. November 2023 um einen typischen Zwischenentscheid im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn. Daraus ergibt sich, dass auch die hier