Als solche gelten demnach u.a. Verfügungen über die Zuständigkeit (Bst. a), den Ausstand und die Ablehnung (Bst. b) oder die Einstellung des Verfahrens (Bst. c). Mit "Einstellung des Verfahrens" ist gemeint, dass die instruierende Behörde das Verfahren u.a. dann einstellen kann, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (Art. 38 VRPG). Das Verfahren wird nicht beendet, sondern vorübergehend sistiert (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 38 VRPG).