3. Das kantonale Steuergesetz und das DBG enthalten keine Bestimmungen zu Verfügungen, mit denen die Steuerverwaltung das Verfahren leitet. Dementsprechend ist gemäss Art. 151 StG das VRPG massgebend. Laut Art. 61 Abs. 1 VRPG gelten Verfügungen, welche das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, als Zwischenverfügungen. Angefügt ist eine beispielshafte Aufzählung typischer Zwischenverfügungen. Als solche gelten demnach u.a. Verfügungen über die Zuständigkeit (Bst. a), den Ausstand und die Ablehnung (Bst. b) oder die Einstellung des Verfahrens (Bst. c).