Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Sollte die Steuerverwaltung hingegen zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten sein, wäre die Sache zur materiellen Prüfung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Dementsprechend ist auf das zweite Rechtsbegehren, mit dem der Vertreter fordert, dass die Steuerverwaltung zur Durchführung des Wohnsitzverfahrens betreffend B.________ angewiesen werde, nicht einzutreten.