2. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Steuerverwaltung aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem mit der Einsprache vom 26. April 2024 angefochtenen Objekt um eine nichtanfechtbare Zwischenverfügung handle. Im vorliegenden Verfahren hat die Steuerrekurskommission deshalb zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.