H. Der Vertreter hat im Namen der Rekurrentin mit Schreiben vom 6. Februar 2025 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen bisherigen Ausführungen festgehalten. Zusätzlich führt der Vertreter aus, weshalb der Rekurrentin durch die aufgehobene Sistierung des Nachsteuerverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Steuerverwaltung hat diese Argumentation mit ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 zurückgewiesen. Am 28. März 2025 hat der Vertreter schliesslich Unterlagen, ein zivilrechtliches Verfahren im Kanton Waadt betreffend, eingereicht. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.