-3- nate später ohne ersichtlichen Grund und nachvollziehbare Begründung wieder aufgehoben habe. Am 20. September 2024 hat der Vertreter zusätzliche Unterlagen eingereicht. G. Die Steuerverwaltung hat sich am 4. November 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihren Einspracheentscheid vom 9. August 2024. Die Rekursschrift enthalte diesbezüglich keine neuen Vorbringen. Den Vorwurf, durch widersprüchliches Verhalten gegen Treu und Glauben verstossen zu haben, weist die Steuerverwaltung zurück.