Nach einem weiteren Schreiben des Vertreters vom 10. Juni 2024 (pag. 49-51) trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. August 2024 nicht auf die Einsprache ein. Sie begründete dies damit, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um eine Zwischenverfügung handle, die nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden könne, namentlich dann, wenn der betroffenen Person ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Rekurrentin könne nicht nachweisen, dass diese Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt seien.