D. Nach Abschluss einer im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Auseinandersetzung betreffend Akteneinsicht wandte sich die Steuerverwaltung am 22. März 2024 erneut an den Vertreter (pag. 66 f.). Sie teilte ihm mit, dass der Willensvollstrecker des Nachlasses von B.________ ein Gesuch um eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben eingereicht habe. Die Steuerverwaltung gehe aktuell davon aus, dass sich aus diesem Grund eine mögliche Nachbesteuerung der Erben auf die Steuerjahre 2016 bis 2019 beschränken würde. Folglich müsse betreffend B._______