Es habe sich um fiktive Wohnsitze zum Zweck der Steuerhinterziehung gehandelt. Folglich seien das Ehepaar bis zur Trennung 2015 und anschliessend B.________ bis zu seinem Tod 2019 im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. B. Nach Erhalt der Selbstanzeige leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Nachsteuer (fortan: Steuerverwaltung), mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 (pag. 189 f.) ein Nachsteuerverfahren betreffend die Rekurrentin für die Steuerjahre 2012 bis 2015 ein. Gegen B.________ bzw. dessen Erben wurde ebenfalls ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, in seinem Fall für die Jahre 2012 bis 2019 (Schreiben vom 28.12.2022, pag. 185 f. und 187 f.).