Am 21. Dezember 2022 reichte die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ (fortan: Vertreter), bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination, eine straflose Selbstanzeige ein (Akten Steuerverwaltung, pag. 193-238). Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass sich der steuerliche Wohnsitz von A.________ in den Jahren 2012 bis 2015 in D.________, Kanton Bern, befunden hat und es sei für A.________ für die Jahre 2012 bis 2015 die ordentliche Nachsteuer auf bislang nicht deklarierten Einkünften und Vermögenwerten zu erheben. 2. (...)