100 24 331 200 24 244 100 24 332 200 24 245 100 24 333 200 24 246 100 24 334 200 24 247 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 2.7.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 2. Juli 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2012 bis 2015 (Nichteintreten der Steuerverwaltung auf eine Einsprache betreffend eine verfahrensleitende Verfügung) den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrentin) ist die Witwe von B.________ (verstorben am 26.7.2019), mit dem sie seit 2008 verheiratet war. Im Jahr 2015 trennten sich die Ehegatten. Das damals eingeleitete Scheidungsverfahren konnte bis zum Todestag von B.________ nicht abgeschlos- sen werden. Aufgrund von Grundeigentum in D.________ war das Ehepaar bzw. B.________ (nach der Trennung) im Kanton Bern beschränkt steuerpflichtig. Am 21. Dezember 2022 reichte die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ (fortan: Vertreter), bei der Steuerver- waltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination, eine straflose Selbstan- zeige ein (Akten Steuerverwaltung, pag. 193-238). Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass sich der steuerliche Wohnsitz von A.________ in den Jahren 2012 bis 2015 in D.________, Kanton Bern, befunden hat und es sei für A.________ für die Jahre 2012 bis 2015 die ordentliche Nachsteuer auf bislang nicht deklarierten Einkünften und Ver- mögenwerten zu erheben. 2. (...) 3. Es sei festzustellen, dass sich der steuerliche Wohnsitz von B.________ in den Jahren 2012 bis 2019 in D.________, Kanton Bern, befunden hat und es sei für B.________ für die Jahre 2012 bis 2019 die ordentliche Nachsteuer auf bislang nicht deklarierten Einkünften und Ver- mögenwerten zu erheben. In der Selbstanzeige wird ausgeführt, dass die Rekurrentin und ihr verstorbener Ehemann ihren gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz bis zur Trennung im Jahr 2015 in D.________ gehabt hätten. B.________ sei auch danach und bis zu seinem Tod in D.________ wohnhaft geblieben. An den öffentlich kommunizierten Wohnsitzen in F.________ (bis 2011) und anschliessend in G.________ (bis 2015 im Fall der Rekurrentin, bis zu seinem Tod im Fall des Ehemannes) habe sich der Lebensmittelpunkt der Rekurrentin und ihres verstorbenen Ehemannes nie befunden. Es habe sich um fiktive Wohnsitze zum Zweck der Steuerhinterziehung gehandelt. Folglich seien das Ehepaar bis zur Trennung 2015 und anschliessend B.________ bis zu seinem Tod 2019 im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. B. Nach Erhalt der Selbstanzeige leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Nachsteuer (fortan: Steuerverwaltung), mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 (pag. 189 f.) ein Nachsteuerverfahren betreffend die Rekurrentin für die Steuerjahre 2012 bis 2015 ein. Gegen B.________ bzw. dessen Erben wurde ebenfalls ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, in seinem Fall für die Jahre 2012 bis 2019 (Schreiben vom 28.12.2022, pag. 185 f. und 187 f.). C. Mit Schreiben vom 27. November 2023 (pag. 136) teilte die Steuerverwaltung dem Vertreter der Rekurrentin mit, dass die Akten intern an die Abteilung für Wohnsitzfragen übergeben würden, um den Wohnsitz ihres verstorbenen Ehemannes zu überprüfen. Da diese Überprüfung auch das -2- Nachsteuerverfahren betreffend die Rekurrentin beeinflussen könnte, werde das Nachsteuerver- fahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses i.S. Wohnsitz sistiert. D. Nach Abschluss einer im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Auseinanderset- zung betreffend Akteneinsicht wandte sich die Steuerverwaltung am 22. März 2024 erneut an den Vertreter (pag. 66 f.). Sie teilte ihm mit, dass der Willensvollstrecker des Nachlasses von B.________ ein Gesuch um eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben eingereicht habe. Die Steuerverwaltung gehe aktuell davon aus, dass sich aus diesem Grund eine mögliche Nachbe- steuerung der Erben auf die Steuerjahre 2016 bis 2019 beschränken würde. Folglich müsse be- treffend B.________ kein Wohnsitzverfahren für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführt werden und die am 27. November 2023 erfolgte Sistierung des Nachsteuerverfahrens betreffend die Re- kurrentin werde aufgehoben. E. Hierauf ersuchte der Vertreter am 3. April 2024 die Steuerverwaltung, die Aufhebung der Sistierung mit einer anfechtbaren Verfügung inkl. ordentlicher Begründung und Rechtsmittelbe- lehrung anzuordnen (pag. 61-65). Die Steuerverwaltung entgegnete mit Schreiben vom 26. April 2024 (pag. 55), dass das Schreiben vom 22. März 2024 ihrer Auffassung nach eine (prozess- leitende) Verfügung darstelle. Daher falle eine weitere Verfügung ausser Betracht, allerdings werde die Eingabe des Vertreters vom 3. April 2024 als Einsprache behandelt. Nach einem wei- teren Schreiben des Vertreters vom 10. Juni 2024 (pag. 49-51) trat die Steuerverwaltung mit Ein- spracheentscheid vom 9. August 2024 nicht auf die Einsprache ein. Sie begründete dies damit, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um eine Zwischenverfügung handle, die nur unter bestimm- ten Voraussetzungen angefochten werden könne, namentlich dann, wenn der betroffenen Person ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Rekurrentin könne nicht nachweisen, dass diese Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt seien. F. Gegen den Einspracheentscheid hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin bei der Steu- errekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) mit Eingabe vom 9. Septem- ber 2024 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bun- dessteuer erhoben. Er beantragt, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Steuerver- waltung angewiesen werde, das Nachsteuerverfahren zu sistieren und vorfrageweise den ge- meinsamen Wohnsitz der Rekurrentin und ihres verstorbenen Ehemannes in den Steuerjahren 2012 bis 2015 festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Steuerver- waltung zurückzuweisen. Der Antrag wird hauptsächlich damit begründet, dass sich der steuer- rechtliche Wohnsitz der Rekurrentin im genannten Zeitraum nur dann in der Gemeinde D.________ habe befinden können, wenn dies auch für ihren verstorbenen Ehemann gelte. Der Vertreter wirft der Steuerverwaltung zudem vor, dass sie gegen das Gebot von Treu und Glauben handle, indem sie die von ihr vorgenommene Sistierung des Nachsteuerverfahrens nur vier Mo- -3- nate später ohne ersichtlichen Grund und nachvollziehbare Begründung wieder aufgehoben habe. Am 20. September 2024 hat der Vertreter zusätzliche Unterlagen eingereicht. G. Die Steuerverwaltung hat sich am 4. November 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihren Einspracheent- scheid vom 9. August 2024. Die Rekursschrift enthalte diesbezüglich keine neuen Vorbringen. Den Vorwurf, durch widersprüchliches Verhalten gegen Treu und Glauben verstossen zu haben, weist die Steuerverwaltung zurück. H. Der Vertreter hat im Namen der Rekurrentin mit Schreiben vom 6. Februar 2025 zur Ver- nehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen bisherigen Ausführungen festgehalten. Zusätzlich führt der Vertreter aus, weshalb der Rekurrentin durch die aufgehobene Sistierung des Nachsteuerverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Steu- erverwaltung hat diese Argumentation mit ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 zurückgewie- sen. Am 28. März 2025 hat der Vertreter schliesslich Unterlagen, ein zivilrechtliches Verfahren im Kanton Waadt betreffend, eingereicht. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Rekurrentin ist im vor- instanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten einzutreten. Da ein Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist, fällt der vorliegende Ent- scheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni -4- 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Steuerverwaltung aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem mit der Einsprache vom 26. April 2024 angefochtenen Objekt um eine nichtanfechtbare Zwischenverfügung handle. Im vorliegenden Verfahren hat die Steuerrekurskommission deshalb zu beurteilen, ob die Steuerver- waltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Be- schwerde abzuweisen. Sollte die Steuerverwaltung hingegen zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten sein, wäre die Sache zur materiellen Prüfung an die Steuerverwaltung zurückzuwei- sen. Dementsprechend ist auf das zweite Rechtsbegehren, mit dem der Vertreter fordert, dass die Steuerverwaltung zur Durchführung des Wohnsitzverfahrens betreffend B.________ ange- wiesen werde, nicht einzutreten. 3. Das kantonale Steuergesetz und das DBG enthalten keine Bestimmungen zu Verfügungen, mit denen die Steuerverwaltung das Verfahren leitet. Dementsprechend ist gemäss Art. 151 StG das VRPG massgebend. Laut Art. 61 Abs. 1 VRPG gelten Verfügungen, welche das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, als Zwischenverfügungen. Angefügt ist eine beispiels- hafte Aufzählung typischer Zwischenverfügungen. Als solche gelten demnach u.a. Verfügungen über die Zuständigkeit (Bst. a), den Ausstand und die Ablehnung (Bst. b) oder die Einstellung des Verfahrens (Bst. c). Mit "Einstellung des Verfahrens" ist gemeint, dass die instruierende Behörde das Verfahren u.a. dann einstellen kann, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (Art. 38 VRPG). Das Verfahren wird nicht beendet, sondern vorübergehend sistiert (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 38 VRPG). Vorliegend hat die Steuerverwaltung dem Vertreter der Rekurrentin mit Schreiben vom 27. No- vember 2023 (pag. 136) mitgeteilt, dass das Nachsteuerverfahren sistiert werde. Die Akten seien intern an die Abteilung für Wohnsitzfragen übergeben worden. Diese sei beauftragt worden, den Wohnsitz des verstorbenen Ehemannes der Rekurrentin zu überprüfen. Bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheids bleibe das Nachsteuerverfahren "im Sinne von Art. 151 StG i.V.m. Art. 38 VRPG [...] sistiert". Falls das Bestehen eines Steuerdomizils von der betroffenen Person bestritten wird, ist es oft zweckmässig, diese Voraussetzung für eine ordentliche Veranlagung oder eine Nachbesteuerung mit einer separaten Feststellungsverfügung zu entscheiden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 105 ff. zu Art. 3 DBG). Daher handelt es sich bei der Mitteilung vom 27. November 2023 um einen typischen Zwi- schenentscheid im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn. Daraus ergibt sich, dass auch die hier -5- angefochtene Aufhebung der Sistierung vom 22. März 2024 eine solche Zwischenverfügung dar- stellt (vgl. Michel Daum, a.a.O., N. 26 zu Art. 38 VRPG). 4. Zwischenverfügungen nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a (Zuständigkeit) und b (Ausstand und Ab- lehnung) VRPG sind von Gesetzes wegen selbstständig anfechtbar (Art. 61 Abs. 2 VRPG). An- dere Zwischenverfügungen, folglich auch solche betreffend Anordnung oder Aufhebung einer Sis- tierung, sind gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbstständig anfechtbar, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung des Rechtsmittel sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Daraus folgt, dass alle übrigen Zwischenverfügungen nicht selbstständig, sondern erst mit dem Endentscheid an- fechtbar sind, sofern sie sich noch auf dessen Inhalt auswirken (Michel Daum, a.a.O., N. 36 zu Art. 61 VRPG). 4.1 Mit der strittigen Verfügung vom 22. März 2024 hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin mitgeteilt, dass die Sistierung des Nachsteuerverfahrens aufgehoben werde, weil die Durch- führung eines separaten Wohnsitzverfahrens betreffend den verstorbenen Ehemann nicht (mehr) erforderlich sei. Weder in der Einsprache vom 3. April 2024 noch im Rekursschreiben vom 9. Sep- tember 2024 hat sich der Vertreter zu den Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischen- verfügung geäussert. Erst in der Stellungnahme vom 6. Februar 2025 führt er aus, dass der Re- kurrentin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, falls sich ihr Wohnsitz in den Jahren 2012 bis 2014 in D.________ befunden habe, weil sie in diesem Fall Nachsteuern bezahlen müsste. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Bereitschaft zur Feststellung und Bezahlung der Nachsteu- ern vorausgesetzt wird, damit eine durch die steuerpflichtige Person selbst angezeigte Steuer- hinterziehung straflos bleibt (Art. 217 Abs. 3 Bst. b und c StG; Art. 175 Abs. 3 Bst. b und c DBG). Folgerichtig hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin mit der Selbstanzeige vom 21. Dezember 2022 die Feststellung des Wohnsitzes der Rekurrentin in der Gemeinde D.________ und die Nachbesteuerung beantragt (siehe Bst. A hiervor). Indem der Vertreter nun argumentiert, dass der Rekurrentin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, falls der Wohnsitz in D.________ festgelegt würde, verhält er sich – wie bereits die Steuerverwaltung zu Recht in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 festgehalten hat – widersprüchlich. Mit Blick auf die Selbstanzeige ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrentin aus der aufgehobenen Sistierung des Nachsteuerverfahrens überhaupt ein Nachteil erwachsen könnte. Auch das weitere Argu- ment des Vertreters, wonach sich der Wohnsitz der Rekurrentin in den fraglichen Jahren nur dann in der Gemeinde D.________ habe befinden können, falls dies auch auf den Wohnsitz des ver- storbenen Ehemanns zutrifft, ist nicht stichhaltig. Wollte man dieser Auffassung folgen und würde -6- das Interesse der Rekurrentin tatsächlich darin bestehen, keine Nachsteuer bezahlen zu müssen, wäre der Verzicht der Steuerverwaltung auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitz des Ehe- mannes folglich im Interesse der Rekurrentin. 4.3 Die wahre Motivation für den vorliegenden Rechtsstreit ist offensichtlich eine andere: Die Rekurrentin erhofft sich, durch ein steuerrechtliches Wohnsitzverfahren Zugang auf Beweismittel zu erhalten, die ihr im zivilrechtlichen Streit betreffend das anwendbare Recht bezüglich die erb- rechtlichen Folgen des Todes von B.________ von Nutzen sein könnten (vgl. Besprechungsnotiz vom 10.1.2023, pag. 180 f. und Stellungnahme des Vertreters vom 6.2.2025, Ziff. 7.1). Solche zivilrechtlichen Interessen vermögen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung der Steuerverwaltung zu begründen (Jan Röthlisberger, Rechts- schutzinteresse im Steuerverfahren, 2025, S. 31, mit Verweis auf VGE 22540 vom 11.9.2006, E. 3.1, in NStP 2006, S. 89 ff.). 4.4 Ungeachtet des hiervor Ausgeführten ist entscheidend, dass vorliegend ausschliesslich das Nachsteuerverfahren betreffend die Rekurrentin relevant ist. Wie die Steuerverwaltung im ange- fochtenen Nichteintretensentscheid zutreffend ausführt, haftet die Rekurrentin infolge der im Jahr 2015 erfolgten Trennung von ihrem damaligen Ehemann nur für ihre eigenen offenen Steuer- schulden (Art. 15 Abs. 2 StG; Art. 13 Abs. 2 DBG). Für die Jahre 2012 bis 2014, in denen die Ehegatten gemäss den Angaben der Rekurrentin gemeinsam zu veranlagen sind, hat sie nur das auf sie entfallende Einkommen und Vermögen zu versteuern (jedoch zum Steuersatz aufgrund des gesamten ehelichen Einkommens und Vermögens). Die Rekurrentin wird sich auf dem or- dentlichen Rechtsweg gegen die Veranlagung der ihr (allenfalls) auferlegten Nachsteuer zur Wehr setzen und gegebenenfalls auch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________ bestreiten können. Aus der aufgehobenen Sistierung des Nachsteuerverfahrens er- wächst der Rekurrentin somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung vom 22. März 2024 sind folglich nicht erfüllt. 5. Die weiteren Vorbringen der Rekurrentin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5.1 Wie hiervor ausgeführt, handelt es sich bei der Aufhebung der Sistierung vom 22. März 2024 um eine Zwischenverfügung. Sie enthält die meisten erforderlichen Elemente einer Verfü- gung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG. Allerdings fehlen die Nennung der Rechtsgrundlage und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsgrundlage ergibt sich jedoch ohne weiteres aus der Verfügung vom 27. November 2023, mit welcher die Sistierung des Nachsteuerverfahrens angeordnet wor- den ist (E. 3 hiervor). Eine Rechtsmittelbelehrung ist bei nicht selbstständig anfechtbaren Zwi- schenverfügungen nicht erforderlich (Umkehrschluss aus Art. 61 Abs. 5 VRPG). Die vom Vertre- -7- ter in Ziff. 5 der Stellungnahme vom 6. Februar 2025 implizit geäusserten Zweifel an der Gültigkeit der Sistierungsaufhebung sind somit unbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Steuer- verwaltung zu Recht dem mit Eingabe vom 3. April 2024 gestellten Gesuch um Erlass einer (zu- sätzlichen) Verfügung nicht stattgegeben, sondern das Gesuch als Einsprache gegen die Verfü- gung vom 22. März 2024 behandelt hat. 5.2 Weiter wirft der Vertreter der Steuerverwaltung vor, dass sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, indem sie nur vier Monate nach der Sistierung des Verfahrens dieses ohne nachvollziehbare Begründung wieder aufhebe. Generell ist festzuhalten, dass die Behörde bei Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum verfügt (Mi- chel Daum, a.a.O., N. 25 zu Art. 38 VRPG). Problematisch ist in der Regel die Anordnung einer Sistierung, welche mit dem Beschleunigungsgebot kollidieren und damit den Interessen der Ver- fügungsadressaten widersprechen kann (Michel Daum, a.a.O., N. 25 zu Art. 38 VRPG und N. 25 zu Art. 61 VRPG). Vorliegend ist die Steuerverwaltung zunächst zur Auffassung gelangt, dass vorab ein separates Wohnsitzverfahren betreffend den verstorbenen Ehemann durchzuführen sei, weshalb sie mit Schreiben vom 27. November 2023 die Sistierung des Nachsteuerverfahrens betreffend die Rekurrentin angeordnet hat. Nachdem die Steuerverwaltung hinsichtlich Notwen- digkeit eines Wohnsitzverfahrens zu einer anderen Auffassung gelangt ist, hat sie die Sistierung am 22. März 2024 wieder aufgehoben. In Bezug auf das hier relevante Nachsteuerverfahren der Rekurrentin ist das Vorgehen der Steuerverwaltung nicht widersprüchlich. Wie in E. 4.2 hiervor ausgeführt, stehen vielmehr die Vorbringen des Vertreters bezüglich der durch den Wegfall der Sistierung angeblich drohenden Nachteile in einem Widerspruch zu den Rechtsbegehren in der Selbstanzeige vom 21. Dezember 2022. 5.3 In seinen Eingaben an die Steuerrekurskommission legt der Vertreter der Rekurrentin zu- dem ausführlich dar, weshalb die Steuerverwaltung seiner Auffassung nach zwingend ein Wohn- sitzverfahren betreffend den verstorbenen Ehemann durchführen müsse. Auch seien die Voraus- setzungen für die vom (damaligen) Willensvollstrecker beantragte vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nicht erfüllt. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Steuerverwaltung vom 9. August 2024, mit dem diese auf die Einsprache der Rekurrentin vom 3. April 2024 nicht eingetreten ist. Damit ist vorliegend einzig zu überprüfen, ob der Rekurrentin aus diesem Nichteintretensentscheid bzw. der Sistierungsaufhebung vom 22. März 2024 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Hingegen gehören die Frage, ob die Steuerverwal- tung zu Recht oder zu Unrecht auf ein Wohnsitzverfahren betreffend den verstorbenen Ehemann zu verzichten beabsichtigt sowie die Prüfung der Voraussetzungen für eine vereinfachte Nach- besteuerung der Erben von B.________ nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Steuerrekurskommission ist Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerver- -8- waltung. Es steht ihr nicht zu, ohne entsprechendes Anfechtungsobjekt die Verfahrensführung der Steuerverwaltung in einem nicht vom Rechtsmittel betroffenen Dossier zu beurteilen. Für auf- sichtsrechtliche Belange ist die Finanzdirektion des Kantons Bern zuständig. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 3. April 2024 betreffend Aufhebung der Sistierung des Nachsteuerver- fahrens eingetreten ist. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. August 2024 erhobenen Rechtsmittel sind folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostende- kret, VKD; BSG 161.12]). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend das Nachsteuerverfahren 2012 bis 2015 (Nichteintreten der Steuer- verwaltung betreffend die kantonalen Steuern) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde betreffend das Nachsteuerverfahren 2012 bis 2015 (Nichteintreten der Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer) wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, -9- 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerde- führenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten er- mächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzurei- chen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozess- führung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ C.________, Rechtsanwalt, zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 10 -