Im Veranlagungsverfahren haben sie jedoch keine Steuererklärung 2022 – und somit auch keine Beweismittel – und im Einspracheverfahren keine in Formular 1 der nachgereichten Steuererklärung 2022 angekündigten Bescheinigungen eingereicht. Aufgrund des Formulars 1 hätten die Rekurrenten somit letztlich wissen müssen, dass sie insgesamt vier Bescheinigungen einzureichen haben. Hätten sie diese eingereicht, wäre das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht notwendig geworden. Deshalb rechtfertigt es sich den Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.-- aufzuerlegen (Art. 200 Abs. 2 StG und Art.