Die für die vollständige Gutheissung massgeblichen Beweismittel bzw. Bescheinigungen der Säule 3a haben die Rekurrenten jedoch erst im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren – insbesondere mit der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 – vollständig eingereicht, obwohl sie dies bereits im Veranla- gungs- und Einspracheverfahren hätten tun können bzw. müssen. Im Veranlagungsverfahren haben sie jedoch keine Steuererklärung 2022 – und somit auch keine Beweismittel – und im Einspracheverfahren keine in Formular 1 der nachgereichten Steuererklärung 2022 angekündigten Bescheinigungen eingereicht.