5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 200 Abs. 1 StG). Die für die vollständige Gutheissung massgeblichen Beweismittel bzw. Bescheinigungen der Säule 3a haben die Rekurrenten jedoch erst im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren – insbesondere mit der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 – vollständig eingereicht, obwohl sie dies bereits im Veranla- gungs- und Einspracheverfahren hätten tun können bzw. müssen.