4. Ferner kann unter diesen Umständen darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die Steuerverwaltung mangels genügender Begründung oder auf andere Art und Weise das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt hat. Dies, zumal die Steuerrekurskommission, welcher die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der Steuerverwaltung zukommt, eine allfällige Gehörsverletzung heilen kann und den Rekurrenten hierdurch kein Nachteil erwächst.