Da vorliegend jedoch übereinstimmende Anträge vorliegen bzw. die Einzahlungen in die Säule 3a nicht mehr strittig sind, werden sie ausnahmsweise zu Gunsten der Rekurrenten berücksichtigt. Dies führt zur Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. 3. Aufgrund der zu berücksichtigenden Maximalabzüge in die Säule 3a von je CHF 6'883.-- beträgt das Reineinkommen neu CHF 169'813.-- (Kanton) bzw. CHF 161'784.-- (Bund), weshalb der Krankheitskostenabzug (Art. 38a Bst. b StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG) anzupassen ist. Von den geltend gemachten Krankheitskosten von CHF 10'758.-- (pag. 54) ist der Selbstbe-