Hierbei ist aber festzuhalten, dass bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung grundsätzlich die gleichen Beilagen einzureichen wären, die auch im ordentlichen Veranlagungsverfahren erforderlich sind und die bei der Eingabe der Steuererklärung via TaxMe-Online explizit genannt werden. Folglich hätten die Rekurrenten die Bescheinigungen betreffend Einzahlungen in die Säule 3a bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens einreichen müssen (RKE 100 2023 113 vom 27.8.2024, E. 4 ff.). Da vorliegend jedoch übereinstimmende Anträge vorliegen bzw. die Einzahlungen in die Säule 3a nicht mehr strittig sind, werden sie ausnahmsweise zu Gunsten der Rekurrenten berücksichtigt.