Da sie mit der Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 eine dritte Bescheinigung betreffend eine weitere Einzahlung der Rekurrentin in die Säule 3a in der Höhe von CHF 2'714.10 nachgereicht hat, ist bei beiden Rekurrenten der Maximalabzug von CHF 6'883.-- zu berücksichtigen. Hierbei ist aber festzuhalten, dass bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung grundsätzlich die gleichen Beilagen einzureichen wären, die auch im ordentlichen Veranlagungsverfahren erforderlich sind und die bei der Eingabe der Steuererklärung via TaxMe-Online explizit genannt werden.