Da es sich beim Abzug von Beiträgen in die Säule 3a um eine steuermindernde Tatsache handelt, obliegt den Rekurrenten der Nachweis für die von ihnen geltend gemachten Einzahlungen. Im Einspracheverfahren haben die Rekurrenten die ausgefüllte Steuererklärung 2022 eingereicht, ohne die angekündigten vier Bescheinigungen betreffend Einzahlungen in die Säule 3a beizulegen. Erst mit Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 3. August 2024 hat die Vertreterin die Einzahlungen in die Säule 3a in der Höhe des Maximalabzugs von CHF 6'883.-- (Rekurrent) sowie von CHF 1'641.-- und CHF 4'169.--, ausmachend CHF 5'810.-- (Rekurrentin), nachgewiesen.