a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]), ausmachend für 2022 je CHF 6'883.-- (8 % von CHF 86'040.--, dem oberen Grenzbetrag gemäss dem im Jahr 2022 gültigen Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]; Stand 1.1.2022). Da es sich beim Abzug von Beiträgen in die Säule 3a um eine steuermindernde Tatsache handelt, obliegt den Rekurrenten der Nachweis für die von ihnen geltend gemachten Einzahlungen.