2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG können Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (sog. Säule 3a) steuerlich in Abzug gebracht werden. Vorliegend ist unstrittig, dass der selbstständigerwerbende Rekurrent und die unselbstständigerwerbende Rekurrentin im hier massgebenden Steuerjahr 2022 beide berechtigt waren, den kleinen Säule 3a-Beitrag einzuzahlen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3;