Ferner habe die Steuerverwaltung die Nichtzulassung der Abzüge Säule 3a nicht begründet und der Vorabdruck sei an die Rekurrenten und nicht an sie (Vertreterin) eröffnet worden. Folglich sei es ihr nicht möglich gewesen, vorher darauf zu reagieren. Den Rekurrenten sei es nicht aufgefallen, dass die Abzüge für die Säule 3a seitens der Steuerverwaltung auf CHF Null korrigiert worden sei. Der Stellungnahme sei nun die dritte Bescheinigung in der Höhe von CHF 2'714.10 beigelegt worden, womit Einzahlungen in die Säule 3a der Rekurrentin von insgesamt CHF 8'504.-- (richtig: CHF 8'524.--) nachgewiesen seien.