F. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 Gebrauch gemacht hat. Sie fände es nicht korrekt, wenn die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Rekurrenten ausgesprochen würden. Es sei zwar richtig, dass die Rekurrenten ihre Steuererklärung 2022 verspätet eingereicht hätten und deshalb nach Ermessen eingeschätzt worden seien. Dafür seien die Rekurrenten aber bereits mit Bussen bestraft worden. Ferner habe die Steuerverwaltung die Nichtzulassung der Abzüge Säule 3a nicht begründet und der Vorabdruck sei an die Rekurrenten und nicht an sie (Vertreterin) eröffnet worden.